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Ministeranklage gegen den Bürgermeister wann?

20.02.2026 09:08 👍 1 🔁 0 💬 0 📌 0
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien

Auf Grund des § 87 Abs. 1 und 2 und des § 94 Abs. 1 lit. d Z. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung der Novelle 1964, BGBl. Nr. 204/1964, wird verordnet:

§ 1 Auf den nachstehend angeführten Straßen ist das Rodeln bis auf Widerruf gestattet:
4., Draschepark, beide Randwege zwischen Kolschitzkygasse beziehungsweise Hauslabgasse und Seisgasse.
12., Schwenkgasse von Spittelbreitengasse bis Tivoligasse.
15., Eduard Sueß-Gasse von Meiselstraße bis Märzstraße.
18., Edmund Weiß-Gasse von Littrowgasse bis Türkenschanzstraße.
18., Leschetitzkygasse zwischen Spitzergasse und Dürwaringstraße.

§ 2 Die Sperre der im § 1 angeführten Straßenzüge für den übrigen Verkehr zum Schutze der Rodler erfolgt
bei entsprechender Schneelage bei einer Mindesthöhe von 10 cm (Rodelmöglichkeit).

Diese Sperre gilt für die Tages- und Nachtstunden für den gesamten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme der Zu- und Abfahrt jener Fahrzeuge, für die eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO erteilt wurde.

§ 3 Für die Dauer der Rodelmöglichkeit ist außerdem in Wien 12 die Einfahrt aus der Hohenbergstraße in die Schwenkgasse verboten.

§ 4 Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1965 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Jänner 1965, betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des
Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien, außer Kraft.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien Auf Grund des § 87 Abs. 1 und 2 und des § 94 Abs. 1 lit. d Z. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung der Novelle 1964, BGBl. Nr. 204/1964, wird verordnet: § 1 Auf den nachstehend angeführten Straßen ist das Rodeln bis auf Widerruf gestattet: 4., Draschepark, beide Randwege zwischen Kolschitzkygasse beziehungsweise Hauslabgasse und Seisgasse. 12., Schwenkgasse von Spittelbreitengasse bis Tivoligasse. 15., Eduard Sueß-Gasse von Meiselstraße bis Märzstraße. 18., Edmund Weiß-Gasse von Littrowgasse bis Türkenschanzstraße. 18., Leschetitzkygasse zwischen Spitzergasse und Dürwaringstraße. § 2 Die Sperre der im § 1 angeführten Straßenzüge für den übrigen Verkehr zum Schutze der Rodler erfolgt bei entsprechender Schneelage bei einer Mindesthöhe von 10 cm (Rodelmöglichkeit). Diese Sperre gilt für die Tages- und Nachtstunden für den gesamten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme der Zu- und Abfahrt jener Fahrzeuge, für die eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO erteilt wurde. § 3 Für die Dauer der Rodelmöglichkeit ist außerdem in Wien 12 die Einfahrt aus der Hohenbergstraße in die Schwenkgasse verboten. § 4 Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1965 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Jänner 1965, betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien, außer Kraft.

Laut der "Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien" darf man auf bestimmten Straßen in Wien rodeln, wenn mehr als 10 cm Schnee liegen

20.02.2026 07:03 👍 97 🔁 21 💬 5 📌 4

Mindestens einmal ausdrucken, per Fax schicken und wieder einscannen ☝️

15.02.2026 12:17 👍 4 🔁 0 💬 0 📌 0
Plakatieren verboten!
Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und der Adressat (sic!) der Plakate zur Verantwortung gezogen!

Plakatieren verboten! Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und der Adressat (sic!) der Plakate zur Verantwortung gezogen!

Aufpassen, welche Plakate ihr lest! Ihr könntet dafür zur Verantwortung gezogen werden!

04.02.2026 17:47 👍 6 🔁 0 💬 1 📌 0
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Heatmap

Könnte halt auch einfach ein Fall hiervon sein: xkcd.com/1138/

01.02.2026 21:45 👍 1 🔁 0 💬 0 📌 0
Karte von Österreich mit der Überschrift "Andreas-Hofer-Straßen, -Gassen und -Plätze". Auf der Karte sind ca 50 rote Punkte fast gleichmäßig verteilt über Österreich.

Karte von Österreich mit der Überschrift "Andreas-Hofer-Straßen, -Gassen und -Plätze". Auf der Karte sind ca 50 rote Punkte fast gleichmäßig verteilt über Österreich.

Falls ihr euch (so wie ich) schon einmal gefragt habt, ob Tirol eine besonders hohe Dichte an Verkehrsflächen hat, die nach Andreas Hofer benannt sind: die Antwort ist Nein.

01.02.2026 21:34 👍 6 🔁 1 💬 1 📌 0
Bluesky Post von @briancschmidt.bsky.social
„Der Verfassungsgerichtshof entscheidet idR auch früher als das Jüngste Gericht.“

Antwort von @martinthuer.at
„Beim BVwG wäre ich mir hingegen nicht so sicher“

Bluesky Post von @briancschmidt.bsky.social „Der Verfassungsgerichtshof entscheidet idR auch früher als das Jüngste Gericht.“ Antwort von @martinthuer.at „Beim BVwG wäre ich mir hingegen nicht so sicher“

Das BVwG ist übrigens nicht - wie ich angenommen hätte - das jüngste Gericht in Österreich.
Das ist nämlich das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, das 2023 aus der Zusammenlegung von drei benachbarten BGs entstanden ist.

(@briancschmidt.bsky.social @martinthuer.at)

20.10.2025 13:09 👍 5 🔁 0 💬 0 📌 0
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ris+ Einfache Suche für Gesetze.

RIS+ ist ab sofort auch unter der Domain ris.plus verfügbar. Die alte Domain bleibt bestehen. Auch die Quicklinks (zB b-vg.ris.plus) funktionieren mit beiden Domains

28.09.2025 12:46 👍 3 🔁 0 💬 0 📌 0
I kann gar net verstehen, wi das hat passieren können.
Die kurven hat do leicht 130 vertragen.
Naja vielleicht hät ich die 6 1/4 net trinken sollen,
aber nach 6 1/4 is ma do no net angsoffn, oda?
Überhaupt nix wär passiert, wenn net der blede Baum da
gestanden wär, für ein grünes Wien aso ein Blödsinn,
sollns die Stauden woanders hinpflanzen.

I kann gar net verstehen, wi das hat passieren können. Die kurven hat do leicht 130 vertragen. Naja vielleicht hät ich die 6 1/4 net trinken sollen, aber nach 6 1/4 is ma do no net angsoffn, oda? Überhaupt nix wär passiert, wenn net der blede Baum da gestanden wär, für ein grünes Wien aso ein Blödsinn, sollns die Stauden woanders hinpflanzen.

Auch die Verkehrspolitik war visionär

13.09.2025 20:48 👍 6 🔁 0 💬 2 📌 0
Beseitigung eingetretener Gefährdungen
§ 45. Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

Beseitigung eingetretener Gefährdungen § 45. Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

§ 45 Eisenbahngesetz möchte ich aber auch noch zur Diskussion stellen

08.09.2025 21:30 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

So gesehen muss man wohl sagen, dass das NÖ Jagdgesetz den Elchtest nicht bestanden hat.

08.09.2025 21:24 👍 6 🔁 2 💬 1 📌 0
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Verwirrung um Zuständigkeit für Elch Emil Am Samstag hat Elch Emil eine stundenlange Sperre der Weststrecke ausgelöst, weil er sich neben Zuggleisen in St. Pölten aufgehalten hat. Ein Protokoll zeigt: Beim Einsatz herrschte Unklarheit, wer fü...

Und wer schreibt jetzt den Aufsatz „Der Elch als Querschnittsmaterie in der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung“

noe.orf.at/stories/3320...

08.09.2025 20:39 👍 6 🔁 0 💬 1 📌 0

Das ganze Gesetz ist meiner Meinung nach eine legistische Katastrophe. Da bin ich gespannt auf die Stellungnahme des Verfassungsdiensts

05.09.2025 20:22 👍 2 🔁 0 💬 0 📌 0
Erwerb und Besitz
§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die
Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden
gemäß§ 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden
gemäß§ 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.

Erwerb und Besitz § 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes. (2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß§ 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß§ 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.

Wenn ein Zivilrechtler die Änderungen im Waffengesetz liest, bekommt er einen Herzinfarkt

05.09.2025 20:12 👍 9 🔁 3 💬 2 📌 0

Vielleicht findet sich ja ein Drittel im steiermärkischen Landtag, der das zum VfGH bringt.
Dann hätten wir auch wieder einmal mehr Judikatur zur Frage, wann Novellierungsanordnungen anfechtbar sind

03.09.2025 08:43 👍 4 🔁 0 💬 0 📌 0

Das Leichenbestattungsgesetz wurde auch schon aktualisiert.
Das Gesetz wurde erst am 27.8. kundgemacht, da läuft die Umsetzung wahrscheinlich noch.

03.09.2025 08:19 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

Quelle: LGBl 2025/68
www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lg...

03.09.2025 07:56 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
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Abgesehen davon ist die Novellierungstechnik doch eher ungewöhnlich und verstößt wohl auch gegen das (rechtlich nicht verbindliche) Legistische Handbuch des steirischen Verfassungsdiensts

03.09.2025 07:54 👍 4 🔁 0 💬 0 📌 0
Artikel 28
Gesetz, mit dem alle Landesgesetze geändert werden

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Landesgesetze werden geändert wie folgt:
1. In Landesgesetzen enthaltene Generalklauseln betreffend geschlechtsbezogene Personen- und/oder Funktionsbezeichnungen entfallen.
2. In jedes Landesgesetz wird vor der Inkrafttretensbestimmung folgender Paragraf mit einer entsprechenden Paragrafennummer eingefügt:

„§ […]
Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.“

3. Für die nach Z 2 eingefügten Paragrafen wird im jeweiligen Inhaltsverzeichnis der diesbezügliche Eintrag eingefügt.

4. Die Änderungen der Z 1, 2 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landeshauptmann
Kunasek

Landeshauptmannstellvertreterin
Khom

Artikel 28 Gesetz, mit dem alle Landesgesetze geändert werden Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Landesgesetze werden geändert wie folgt: 1. In Landesgesetzen enthaltene Generalklauseln betreffend geschlechtsbezogene Personen- und/oder Funktionsbezeichnungen entfallen. 2. In jedes Landesgesetz wird vor der Inkrafttretensbestimmung folgender Paragraf mit einer entsprechenden Paragrafennummer eingefügt: „§ […] Personenbezogene Bezeichnungen Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.“ 3. Für die nach Z 2 eingefügten Paragrafen wird im jeweiligen Inhaltsverzeichnis der diesbezügliche Eintrag eingefügt. 4. Die Änderungen der Z 1, 2 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Landeshauptmann Kunasek Landeshauptmannstellvertreterin Khom

Die FPÖ-geführte Steiermark hat in alle Landesgesetze eine Pflicht zum Gendern eingefügt (??)

03.09.2025 07:51 👍 32 🔁 8 💬 6 📌 0
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Die Nehmammer Consulting GmbH wird aufgelöst

01.09.2025 20:49 👍 19 🔁 3 💬 5 📌 0

Schick mir dann die Liste ;)

01.09.2025 19:28 👍 2 🔁 0 💬 0 📌 0

Wer macht die IFG-Anfrage, welche 320 Rundschreiben aufgehoben wurden?

01.09.2025 18:59 👍 5 🔁 0 💬 1 📌 0

Fun fact: Gerhard Karner war im Stift Melk in der Schule

30.08.2025 14:35 👍 3 🔁 0 💬 0 📌 0

Eine Verwaltungsübertretung, ja.
Wahrscheinlich ist es auch eine Ordnungsstörung nach § 81 SPG. Aber wegen einer Verwaltungsübertretung wird man ja noch nicht festgenommen. (Er ist ja nach der Notbremsung gleich in den Zug gestiegen)

13.08.2025 21:04 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
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Fahrgast fuhr außen auf Zug mit Ein Railjet musste gestern Abend eine Notbremsung machen, weil sich ein Passagier außen zwischen den Waggons befand. Der Mann war in St. Pölten ausgestiegen und dann auf den abfahrenden Zug aufgesprun...

Ein Mann springt auf einen Zug auf und fährt außen mit. Nach einer Notbremsung wird er festgenommen.
Die Frage, die ich mir jetzt stelle ist: ist das eigentlich strafbar?
Mir fällt kein Tatbestand ein.

wien.orf.at/stories/3317...

13.08.2025 20:44 👍 3 🔁 0 💬 3 📌 0
Aufsatz von Ewald Wiederin mit dem Titel "Souverän ist, wer über das Rechtsinformationssystem verfügt"

Aufsatz von Ewald Wiederin mit dem Titel "Souverän ist, wer über das Rechtsinformationssystem verfügt"

🚨 RIS mentioned 🚨

05.08.2025 21:09 👍 7 🔁 0 💬 0 📌 0
Vorgeworfen wird dem Mann nun vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt sowie gefährliche Drohung und Körperverletzung. Bevor er die Flugzeugtür öffnete, soll er eine Flugbegleiterin geschubst haben. Sie wurde leicht verletzt.

Für die Sicherheit der Luftfahrt in der Luft und auf dem Boden habe keine Gefahr bestanden, so Polizeisprecher Baumschlager. Die AUA spricht von einem „verhaltensauffälligen Passagier“. Passagiere seien keine verletzt worden. Auf den Flughafenbetrieb hatte der Vorfall keine Auswirkungen, hieß es vom Flughafen Wien-Schwechat.

Vorgeworfen wird dem Mann nun vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt sowie gefährliche Drohung und Körperverletzung. Bevor er die Flugzeugtür öffnete, soll er eine Flugbegleiterin geschubst haben. Sie wurde leicht verletzt. Für die Sicherheit der Luftfahrt in der Luft und auf dem Boden habe keine Gefahr bestanden, so Polizeisprecher Baumschlager. Die AUA spricht von einem „verhaltensauffälligen Passagier“. Passagiere seien keine verletzt worden. Auf den Flughafenbetrieb hatte der Vorfall keine Auswirkungen, hieß es vom Flughafen Wien-Schwechat.

Ah ja

30.07.2025 12:51 👍 6 🔁 2 💬 0 📌 0

Ich halte das grundsätzlich für eine gute Idee, zeigt aber gut den Function Creep: Smart Meter werden als datensparsam präsentiert und mit Opt-In eingeführt. Sobald sie flächendeckend installiert sind, ist es plötzlich ein Opt-Out mit relativ strengen Voraussetzungen.

05.07.2025 09:14 👍 13 🔁 1 💬 0 📌 0
(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 39, 41, 42, 58, 63 bis 67, 106 sowie 131 bis 134 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso die Verwendung von anonymisierten Daten für  Forschungszwecke.

(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 39, 41, 42, 58, 63 bis 67, 106 sowie 131 bis 134 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso die Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke.

Die Daten dürfen für die Abrechnung sowie für die Netzüberwachung genutzt werden. Die Nutzung in Strafverfahren ist (nach meinem Verständnis) ausgeschlossen – zB auch wenn es um die Entziehung von Energie (§ 132 StGB) geht. In Abgabenverfahren ist die aber zulässig.

05.07.2025 09:14 👍 3 🔁 0 💬 1 📌 0
Auslesung von intelligenten Messgeräten
§ 49. (1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 45 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt
nach Einspeisung und Entnahme für die in § 52 Abs. 1 genannten Zwecke.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an
dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 71, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird.
Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und, soweit technisch möglich, der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.

Auslesung von intelligenten Messgeräten § 49. (1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 45 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die in § 52 Abs. 1 genannten Zwecke. (2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 71, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und, soweit technisch möglich, der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.

Im neuen ElWG-Entwurf ist ua enthalten, dass man widersprechen muss, wenn man die Auslesung von Viertelstundenwerten nicht möchte. Bisher war das ein Opt-In. Wenn man eine Wärmepumpe oder eine Ladesäule hat, ist ein Widerspruch nicht möglich, außer man ist Teil einer gemeinsamen Energienutzung.

05.07.2025 09:14 👍 4 🔁 0 💬 3 📌 0