Ministeranklage gegen den Bürgermeister wann?
Ministeranklage gegen den Bürgermeister wann?
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien Auf Grund des § 87 Abs. 1 und 2 und des § 94 Abs. 1 lit. d Z. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung der Novelle 1964, BGBl. Nr. 204/1964, wird verordnet: § 1 Auf den nachstehend angeführten Straßen ist das Rodeln bis auf Widerruf gestattet: 4., Draschepark, beide Randwege zwischen Kolschitzkygasse beziehungsweise Hauslabgasse und Seisgasse. 12., Schwenkgasse von Spittelbreitengasse bis Tivoligasse. 15., Eduard Sueß-Gasse von Meiselstraße bis Märzstraße. 18., Edmund Weiß-Gasse von Littrowgasse bis Türkenschanzstraße. 18., Leschetitzkygasse zwischen Spitzergasse und Dürwaringstraße. § 2 Die Sperre der im § 1 angeführten Straßenzüge für den übrigen Verkehr zum Schutze der Rodler erfolgt bei entsprechender Schneelage bei einer Mindesthöhe von 10 cm (Rodelmöglichkeit). Diese Sperre gilt für die Tages- und Nachtstunden für den gesamten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme der Zu- und Abfahrt jener Fahrzeuge, für die eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO erteilt wurde. § 3 Für die Dauer der Rodelmöglichkeit ist außerdem in Wien 12 die Einfahrt aus der Hohenbergstraße in die Schwenkgasse verboten. § 4 Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1965 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Jänner 1965, betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien, außer Kraft.
Laut der "Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien" darf man auf bestimmten Straßen in Wien rodeln, wenn mehr als 10 cm Schnee liegen
Mindestens einmal ausdrucken, per Fax schicken und wieder einscannen ☝️
Plakatieren verboten! Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und der Adressat (sic!) der Plakate zur Verantwortung gezogen!
Aufpassen, welche Plakate ihr lest! Ihr könntet dafür zur Verantwortung gezogen werden!
Karte von Österreich mit der Überschrift "Andreas-Hofer-Straßen, -Gassen und -Plätze". Auf der Karte sind ca 50 rote Punkte fast gleichmäßig verteilt über Österreich.
Falls ihr euch (so wie ich) schon einmal gefragt habt, ob Tirol eine besonders hohe Dichte an Verkehrsflächen hat, die nach Andreas Hofer benannt sind: die Antwort ist Nein.
Bluesky Post von @briancschmidt.bsky.social „Der Verfassungsgerichtshof entscheidet idR auch früher als das Jüngste Gericht.“ Antwort von @martinthuer.at „Beim BVwG wäre ich mir hingegen nicht so sicher“
Das BVwG ist übrigens nicht - wie ich angenommen hätte - das jüngste Gericht in Österreich.
Das ist nämlich das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, das 2023 aus der Zusammenlegung von drei benachbarten BGs entstanden ist.
(@briancschmidt.bsky.social @martinthuer.at)
RIS+ ist ab sofort auch unter der Domain ris.plus verfügbar. Die alte Domain bleibt bestehen. Auch die Quicklinks (zB b-vg.ris.plus) funktionieren mit beiden Domains
I kann gar net verstehen, wi das hat passieren können. Die kurven hat do leicht 130 vertragen. Naja vielleicht hät ich die 6 1/4 net trinken sollen, aber nach 6 1/4 is ma do no net angsoffn, oda? Überhaupt nix wär passiert, wenn net der blede Baum da gestanden wär, für ein grünes Wien aso ein Blödsinn, sollns die Stauden woanders hinpflanzen.
Auch die Verkehrspolitik war visionär
Beseitigung eingetretener Gefährdungen § 45. Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.
§ 45 Eisenbahngesetz möchte ich aber auch noch zur Diskussion stellen
So gesehen muss man wohl sagen, dass das NÖ Jagdgesetz den Elchtest nicht bestanden hat.
Und wer schreibt jetzt den Aufsatz „Der Elch als Querschnittsmaterie in der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung“
noe.orf.at/stories/3320...
Das ganze Gesetz ist meiner Meinung nach eine legistische Katastrophe. Da bin ich gespannt auf die Stellungnahme des Verfassungsdiensts
Erwerb und Besitz § 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes. (2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß§ 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß§ 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.
Wenn ein Zivilrechtler die Änderungen im Waffengesetz liest, bekommt er einen Herzinfarkt
Vielleicht findet sich ja ein Drittel im steiermärkischen Landtag, der das zum VfGH bringt.
Dann hätten wir auch wieder einmal mehr Judikatur zur Frage, wann Novellierungsanordnungen anfechtbar sind
Das Leichenbestattungsgesetz wurde auch schon aktualisiert.
Das Gesetz wurde erst am 27.8. kundgemacht, da läuft die Umsetzung wahrscheinlich noch.
Quelle: LGBl 2025/68
www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lg...
Abgesehen davon ist die Novellierungstechnik doch eher ungewöhnlich und verstößt wohl auch gegen das (rechtlich nicht verbindliche) Legistische Handbuch des steirischen Verfassungsdiensts
Artikel 28 Gesetz, mit dem alle Landesgesetze geändert werden Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Landesgesetze werden geändert wie folgt: 1. In Landesgesetzen enthaltene Generalklauseln betreffend geschlechtsbezogene Personen- und/oder Funktionsbezeichnungen entfallen. 2. In jedes Landesgesetz wird vor der Inkrafttretensbestimmung folgender Paragraf mit einer entsprechenden Paragrafennummer eingefügt: „§ […] Personenbezogene Bezeichnungen Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.“ 3. Für die nach Z 2 eingefügten Paragrafen wird im jeweiligen Inhaltsverzeichnis der diesbezügliche Eintrag eingefügt. 4. Die Änderungen der Z 1, 2 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Landeshauptmann Kunasek Landeshauptmannstellvertreterin Khom
Die FPÖ-geführte Steiermark hat in alle Landesgesetze eine Pflicht zum Gendern eingefügt (??)
Die Nehmammer Consulting GmbH wird aufgelöst
Schick mir dann die Liste ;)
Wer macht die IFG-Anfrage, welche 320 Rundschreiben aufgehoben wurden?
Fun fact: Gerhard Karner war im Stift Melk in der Schule
Eine Verwaltungsübertretung, ja.
Wahrscheinlich ist es auch eine Ordnungsstörung nach § 81 SPG. Aber wegen einer Verwaltungsübertretung wird man ja noch nicht festgenommen. (Er ist ja nach der Notbremsung gleich in den Zug gestiegen)
Ein Mann springt auf einen Zug auf und fährt außen mit. Nach einer Notbremsung wird er festgenommen.
Die Frage, die ich mir jetzt stelle ist: ist das eigentlich strafbar?
Mir fällt kein Tatbestand ein.
wien.orf.at/stories/3317...
Aufsatz von Ewald Wiederin mit dem Titel "Souverän ist, wer über das Rechtsinformationssystem verfügt"
🚨 RIS mentioned 🚨
Vorgeworfen wird dem Mann nun vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt sowie gefährliche Drohung und Körperverletzung. Bevor er die Flugzeugtür öffnete, soll er eine Flugbegleiterin geschubst haben. Sie wurde leicht verletzt. Für die Sicherheit der Luftfahrt in der Luft und auf dem Boden habe keine Gefahr bestanden, so Polizeisprecher Baumschlager. Die AUA spricht von einem „verhaltensauffälligen Passagier“. Passagiere seien keine verletzt worden. Auf den Flughafenbetrieb hatte der Vorfall keine Auswirkungen, hieß es vom Flughafen Wien-Schwechat.
Ah ja
Ich halte das grundsätzlich für eine gute Idee, zeigt aber gut den Function Creep: Smart Meter werden als datensparsam präsentiert und mit Opt-In eingeführt. Sobald sie flächendeckend installiert sind, ist es plötzlich ein Opt-Out mit relativ strengen Voraussetzungen.
(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 39, 41, 42, 58, 63 bis 67, 106 sowie 131 bis 134 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso die Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke.
Die Daten dürfen für die Abrechnung sowie für die Netzüberwachung genutzt werden. Die Nutzung in Strafverfahren ist (nach meinem Verständnis) ausgeschlossen – zB auch wenn es um die Entziehung von Energie (§ 132 StGB) geht. In Abgabenverfahren ist die aber zulässig.
Auslesung von intelligenten Messgeräten § 49. (1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 45 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die in § 52 Abs. 1 genannten Zwecke. (2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 71, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und, soweit technisch möglich, der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
Im neuen ElWG-Entwurf ist ua enthalten, dass man widersprechen muss, wenn man die Auslesung von Viertelstundenwerten nicht möchte. Bisher war das ein Opt-In. Wenn man eine Wärmepumpe oder eine Ladesäule hat, ist ein Widerspruch nicht möglich, außer man ist Teil einer gemeinsamen Energienutzung.