Der Screenshot zeigt die Überschrift und den ersten Absatz des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2024/1351.
„Artikel 17
Pflichten des Antragstellers und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren.“
Der Screenshot zeigt die Entsprechungstabelle in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1351.
Auf der linken Seite der Tabelle stehen Artikel der Verordnung (EU) 604/2013, „Dublin-III-Verordnung“ genannt, auf der rechten stehen Artikel der Nachfolger-Verordnung (EU) 2024/1351.
Artikel, die in einer Zeile stehen, entsprechen sich. Wenn ein Artikel in der rechten (linken) Spalte nicht vorkommt, bedeutet dies, dass es keinen entsprechenden Artikel in der Dublin-III-Verordnung (bzw. neuen Verordnung) gibt.
Artikel 17 taucht in der rechten Spalte nicht auf, es gibt also keinen entsprechenden Artikel in der Dublin-III-Verordnung.
Die Lücke ist mit einer roten Ellipse gekennzeichnet.
Anlässlich der Verabschiedung des GEAS-Anpassungsgesetzes erinnere ich daran, dass die bis zum Sommer noch geltende Dublin-III-Verordnung 604/2013/EU KEINE Verpflichtung vorsieht, einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Mitgliedstaat der ersten Einreise einzureichen.
#Asyl #GEAS