Vergleichsweise wohlhabenden und gut organisierten Ländern wie Österreich fällt eine Be
rufung auf Art. 72 AEUV (noch) schwerer als anderen Staaten. Im Zweifel dürfte sich der
EuGH nämlich an den paneuropäischen Mindeststandards orientieren, um zu beurteilen, ob
ein Aufnahmesystem zu kollabieren droht oder nicht. Zelte in den Wintermonaten zum Bei
spiel sind rechtspolitisch eine suboptimale Lösung; in anderen Ländern ist die Situation aber
noch unbefriedigender. Das EU-Asylsystem erodierte, wenn der EuGH in einem „Dominoef
fekt“ einem Mitgliedstaat nach dem anderen eine Abweichung gewährte.
Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Der
regelmäßige Hinweis des EuGH auf die sekundärrechtlichen Handlungsmöglichkeiten ver
deutlicht, dass der Gerichtshof abgestimmte Lösungen gegenüber nationalen Alleingängen
vorzieht. Ein Rückgriff auf Art. 72 AEUV begründet eine Ultima ratio, wenn sich alle anderen
Handlungsoptionen als unzureichend erwiesen haben. Die Lösungssuche kann verschiedene
Instrumente umfassen: Notmaßnahme nach Art. 78 Abs. 3 AEUV; kurzfristige Sekundärrecht
sänderungen; finanzielle und operative Unterstützung durch den EU-Haushalt, Frontex und
die Asylagentur; sonstige politische Maßnahmen. Aktuell zeigen der politische Druck auf Ser
bien sowie die bi- und supranationale Zusammenarbeit mit den Westbalkanstaaten, dass es
Alternativen zur nationalstaatlichen Grenzschließung gibt.
Respekt vor allem davor, wie präzis und ohne Ausschweifung die Antworten kommen.
Den angesprochenen Notstand, auf den sich 🇩🇪 berufen müsste, gibt es natürlich nicht.
Wer dazu weiterlesen will, es gibt dazu ein sehr aufschlussreiches Gutachten von Daniel #Thym
papers.ssrn.com/sol3/papers....