SpruchpunkT A des Erkenntnnisses de Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und XXXX gemäß § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 11 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025 aufgetragen, dem
Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
Den dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders XXXX (der Republik Österreich) betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden Einschränkungen:
1. Entfall der Rubrik „Ort“
2. Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung
3. Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung
#IFG Das (österr.) Bundesverwaltungsgericht verpflichtet BKA, einem Journalisten Zugang zum Terminkalender des Bundeskanzlers (für 3.3.-3.9.2025) zu gewähren, mit der Möglichkeit einzelner, erst nach Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführender Schwärzungen; www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bv... /2