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WISSEN
Sonntag, 3. März 2024
Eine Nachricht zu viel
Posten Mitarbeiter Beleidigendes oder politisch Heikles in
den sozialen Netzwerken, kann das zu Konflikten mit dem Ar-
beitgeber führen - bis hin zur fristlosen Kündigung. Der Fall
Von Harald Czycholl
sorgte im Herbst für Schlagzeilen: Mitte Oktober, kurz nach
dem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel, veröf-
fentlichte Anwar El Ghazi einen propalästinensischen Eintrag
auf Instagram. Das hatte Folgen für den Stürmer, der damals
beim FSV Mainz 05 unter Vertrag stand. Der Verein reagierte
zunächst mit einer Abmahnung, später mit einer fristlosen
Kündigung.
Kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen,
wenn Mitarbeiter sich in den sozialen Netzwerken rechts-
oder linksradikal, antisemitisch oder menschenverachtend
äußern? Die Antwort ist ja.
Antisemitische Außerungen zum Beispiel können einen
Imageschaden bedeuten, den der Arbeitgeber nicht hinneh-
men müsse, betont Matthias Jacobs, Professor für Zivil- und
Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg.
Ob dabei eine fristlose Kündigung aufgrund eines Posts in
den sozialen Netzwerken vor Gericht Bestand hat, hängt
grundsätzlich davon ab, ob ein „wichtiger Grund" im juristi-
schen Sinne vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn es für den
Arbeitgeber unzumutbar ist, das Ende der Vertragslaufzeit
abzuwarten.
Das Problem mit Einträgen oder Bildern in den sozialen
Netzwerken: Im Gegensatz zum gesprochenen Wort könnten
die Meinungen, die man dort äußere, „dauerhaft und beliebig
oft abgerufen sowie sichtbar gemacht werden", erklärt Micha-
el Fausel von der Kanzlei Bluedex Labour Law in Frankfurt.
Gerade wegen des äußerst großen und unkontrollierbaren
Empfängerkreises sollten Mitarbeiter mit Äußerungen auf
weit verbreiteten Plattformen deshalb zurückhaltend sein,
empfiehlt Fausel.
Denn: Auch außerhalb der regulären Arbeitszeit sind Arbeit-
geber und Arbeitnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme
verpflichtet, erklärt Sebastian Ertel, Jurist bei der Daten-
schutz Nord GmbH in Bremen. Wer beispielsweise in der Frei-
zeit Lügen über den Arbeitgeber erzählt oder sich so außert,
dass der Betriebsfrieden gestört wird, riskiert eine Abmah-
nung oder sogar eine Kündigung.
Den Betriebsfrieden stören - was versteht man darunter? Da-
zu müssen immer wieder Gerichte urteilen. Etwa das Bundes-
arbeitsgericht (BAG) im Jahr 2005: Ein Betriebsratsmitglied
eines Unternehmens hatte angesichts eines bevorstehenden
Stellenabbaus eine Computeranimation veröffentlicht, bei
der in schneller Bildfolge eine Guillotine, ein Atompilz, ein
Leichenberg, das Tor zum Konzentrationslager mit der Auf-
schrift „Arbeit macht frei", die Selektion an der Rampe, ein
Blitzschlag sowie das geöffnete Maul eines Krokodils zu se-
hen waren. Die daraufhin erfolgte außerordentliche Kündi-
gung befand das Bundesarbeitsgericht (BAG) für rechtens
(Aktenzeichen: 2 AZR 584/04).
Eine Störung des Betriebsfriedens kann auch vorliegen, wenn
sich ein Mitarbeiter in einer privaten Whatsapp-Gruppe in
beleidigender, rassistischer, sexistischer oder zu Gewalt auf-
stachelnder Weise über Vorgesetzte und Kollegen äußert. Zu
diesem Urteil kam das BAG im August 2023 (Aktenzeichen: 2
AZR 17/23).
Wenn Äußerungen oder Aktivitäten eines Mitarbeiters mit
dem Betrieb in Zusammenhang gebracht werden können,
sollten grundsätzlich immer angemessene Umgangsformen
eingehalten werden, betont Jurist Ertel. Selbst dann, wenn es
auf der Mitarbeiterseite Anlass zur Unzufriedenheit gibt. Wer
findet, dass im Betrieb etwas falsch läuft und Kritik daran äu-
ßern will, sollte das direkt den jeweiligen Vorgesetzten mit-
teilen - oder anonym über Hinweisgebersysteme
kommunizieren, sofern das Unternehmen so etwas anbietet.
Grundsätzlich könne jede Außerung auf Facebook, Instagram
& Co, die sich für den Arbeitgeber ruf- oder geschäftsschädi-
gend auswirkt, eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverlet-
zung sein, erläutert Arbeitsrechtsexperte Fausel. Wie genau
man darauf reagiert, ob sogar eine Kündigung gerechtfertigt
sein könnte, müsse man von Fall zu Fall abwägen: Was wiegt
im Einzelfall schwerer, die persönliche Meinungsfreiheit -
oder die Pflicht, auf das Arbeitsverhältnis Rücksicht zu
nehmen?
Um Konflikten vorzubeugen, rät Jurist Ertel zu
Betriebsvereinbarungen, die den Umgang mit sozialen Netz-
werken regeln. Ehrverletzende Außerungen sollten in dieser
Betriebsvereinbarung ebenso untersagt sein wie offensicht-
lich geschäftsschädigende Außerungen. Zudem könne man so
dem Verrat von Betriebsgeheimnissen vorbeugen, indem man
klar regele, welche Informationen über die sozialen Netze
kommuniziert werden dürfen - und welche nicht.
Nicht allen ist bewusst, dass soziale Medien keine rechtsfreien Räume sind. Kündigungen können und werden ausgesprochen.
Angehängte Bilder enthalten den Artikel aus der Sonntagsausgabe der Zeitung „Die Rheinpfalz“ vom 3. März 2024
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#Jobverlust